Allgemeine Verkaufsbedingungen

Zum Download stehen Ihnen unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen für den nationalen und internationalen Raum zur Verfügung. Als Langtext finden Sie darunter die national gültige Fassung.

I. Geltung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen

1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für den gegenwärtigen und alle folgenden Verträge mit den inländischen Kunden der Firma Springer GmbH ‑ nachfolgend bezeichnet als Springer ‑, die ab dem 1. Mai 2018 abgeschlossen werden und überwiegend die Lieferung von Waren und/oder Software an den Kunden zum Gegen­stand haben. Von Springer zusätzlich übernommene Pflichten berühren nicht die Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

2. Von den Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder gesetzlichen Bestimmungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten Springer nicht, auch wenn Springer nicht widerspricht oder vorbehaltlos Leistungen erbringt oder Leistungen des Kunden annimmt.

3. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind für Verträge konzipiert, die nicht unter die besonderen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) fallen. Sollte diese Annahme nicht zutreffen, wird der Kunde Springer in jedem Einzelfall vor Vertragsabschluss unverzüglich und schriftlich informieren; im Übrigen gelten dann anstelle dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen die „Allgemeine Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterverkäufe“ von Springer, die auf Anforderung übersandt werden.

4. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.

II. Abschluss des Vertrages

1. Der Kunde ist vor Vertrags­abschluss zu einem schriftlichen Hinweis an Springer verpflichtet, wenn
- die zu liefernde Ware in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht werden soll, soweit nicht die Ware aufgrund ihrer objektiven Eignung allein für diese Zwecke bestimmt ist,
- die zu liefernde Ware für Nutzungen abweichend von den in den technischen Dokumentationen von Springer beschriebenen Einsatzzwecken vorgesehen ist,
- die zu liefernde Ware nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll oder der Kunde von einer bestimmten Verwendungseignung ausgeht oder seine Beschaffenheitserwartungen auf öffentliche Äußerungen, Werbeaussagen oder sonstige Umstände außerhalb des konkreten Vertragsabschlusses stützt,
- die zu liefernde Ware unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicher­heits- oder Umwelt-Risiko darstellenden oder eine erhöhte Be­anspruchung erfordernden Bedingungen ein­gesetzt wird,
- mit dem Vertrag atypische Schadensmöglichkeiten oder ungewöhnliche, insbesondere die in Ziffer VII.-1.-e) aufgezeigten Grenzen übersteigende Schadens­höhen verbunden sein können, die dem Kunden bekannt sind oder bekannt sein müssten oder
- die zu liefernde Ware außerhalb Deutschlands verwendet oder an außerhalb Deutschlands ansässige Abnehmer des Kunden geliefert werden soll.

2. Bestellungen des Kunden sind schriftlich abzufassen. Weicht die Bestellung des Kunden von den Vorschlägen oder dem An­gebot von Springer ab, wird der Kunde die Ab­weichungen als solche besonders hervorheben. Die Regeln für Vertragsabschlüsse im elektronischen Geschäftsverkehr gem. § 312 i Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB finden keine Anwendung.

3. Sämtliche, insbesondere auch durch Mitarbeiter von Springer aufgenommene Bestellungen werden ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Springer wirksam.Die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware,sonstiges Verhalten von Springer oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Kunden auf den Abschluss des Vertrages. Springer kann die schriftliche Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von vierzehn (14) Kalendertagen, nachdem die Bestellung des Kunden bei Springer eingegangen ist, abgeben.

4. Die schriftliche Auftragsbestätigung von Springer ist rechtzeitig zugegangen, wenn sie innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach ihrem Ausstellungsdatum bei dem Kunden eingeht. Der Kunde wird Springer unverzüglich schriftlich informieren, wenn die schriftliche Auftragsbestätigungverspätet eingeht. Sofern Springer schriftlich eine Unterzeichnung der Auftragsbestätigung von Springer durch den Kunden verlangt, wird der Vertrag nur wirksam, wenn innerhalb einer Frist von vierzehn (14) Kalendertagen ab Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung eine von dem Kunden rechtsverbindlich unterschriebene Kopie der Auftragsbestätigung bei Springer eingeht.

5. Die schriftliche Auftragsbestätigung von Springer ist für den Umfang des Vertrags­inhaltes maßgebend und bewirkt einen Vertrags­schluss auch dann, wenn sie abgesehen von Art der Ware, Preis und Liefermenge sonst wie, namentlich auch im Hinblick auf die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, von den Erklärungen des Kunden abweicht. Der Vertrag kommt nur dann nicht zustande, wenn der Kunde schriftlich rügt, dass die Auftragsbestätigung von Springer nicht in jeder Hinsicht den Erklärungen des Kunden entspricht, die Abweichungen schriftlich spezifiziert und die Rüge kurzfristig, spätestens sieben (7) Kalendertage, nachdem die schriftliche Auftragsbestätigung bei dem Kunden zugegangen ist, bei Springer eingeht.

6. Besondere Wünsche des Kunden, namentlich besondere Verwendungs- sowie Beschaffenheitserwartungen des Kunden, Garantien oder sonstige Zusicherungen im Hinblick auf die Ware oder die Durchführung des Vertrages sowie in elektronischer oder gedruckter Form von dem Kunden gewünschte Leistungserklärungen, Gebrauchsanleitungen oder Sicherheitsinformationen bedürfen daher in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Springer.

7. Von dem Kunden gefertigte Bestätigungen des Vertrages bleiben ohne Wirkung, ohne dass es eines Widerspruchs durch Springer bedarf. Namentlich begründen weder die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware,sonstiges Verhalten von Springer oder Schweigen ein Vertrauen des Kunden auf die Beachtlichkeit seiner Bestätigung.

8. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter und sonstige Vertriebsmittler von Springer sind nicht befugt, von dem Erfor­dernis der schriftlichen Auftrags­bestätigung durch Springer abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen oder Garantien zu erklären. Änderungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen einer schriftlichen Bestätigung von Springer.

III. Pflichten von Springer

1. Springer hat die in der schriftlichen Auftrags­bestätigung bezeichnete Ware zu liefern und das Eigentum zu übertragen. Bedarf die zu liefernde Ware näherer Be­stimmung, nimmt Springer die Spezifikation unter Berücksichtigung der eigenen und der für Springer erkennbaren und berechtigten Belange des Kunden vor. Springer ist nicht zu Leistungen verpflichtet, die nicht in der schriftlichen Auftrags­bestätigung von Springer oder in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen aufgeführt sind; namentlich ist Springer aufgrund des Vertrages nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich schriftlich vereinbarte Unterlagen herauszugeben oder Informationen zu erteilen oder Zube­hör zu liefern, zusätzliche Schutzvorrichtungen anzubringen, die Kompatibilität zu Leistungen oder Produkten anderer Leistender herzustellen, Montageanleitungen zu vermitteln, Montagen durchzuführen oder den Kunden zu beraten.

2. Springer ist aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag allein dem Kunden gegenüber verpflichtet. An dem Vertrags­schluss nicht beteiligte Dritte, insbesondere Abnehmer des Kunden, sind nicht berechtigt, Lieferung an sich zu fordern oder sonstige Ansprüche vertraglicher Art gegen Springer geltend zu machen. Die Empfangs­zuständigkeit des Kunden bleibt auch bestehen, wenn er Ansprüche an Dritte abtritt. Der Kunde stellt Springer uneingeschränkt von allen Ansprüchen frei, die aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag von Dritten gegen Springer erhoben werden.

3. Springer ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer II.‑1. und II.‑6. sowie unter Berück­sichtigung handels­üblicher Toleranzen hinsichtlich Art, Menge und Qualität, ansonsten Ware mittlerer Art und Güte zu liefern. Kann die zu liefernde Ware nicht in dem bei Vertragsschluss angebotenen Zustand geliefert werden, weil technische Verbesserungen an Serienprodukten vorgenommen wurden, ist Springer zur Lieferung der verbesserten Version berechtigt. Von Springer gemachte Leistungsangaben setzen geschultes Personal, die Beachtung der Maschinendokumentationen, gute Einsatzbedingungen insbesondere im Hinblick auf die zu verarbeitenden Materialien und die verwendeten Werkzeuge sowie sachgemäße Wartung und die ausschließliche Verwendung von Originalersatzteilen voraus. Springer ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und gesondert zu berechnen.

4. Springer hat die Ware zur vereinbarten Lieferzeit EXW (Incoterms 2010) an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Lieferanschrift und - soweit eine solche nicht bezeichnet ist - an der Niederlassung in 28816 Stuhr in der bei Springer üblichen Verpackung zur Abholung durch den Kunden zur Verfügung zu stellen. Zu einer vorherigen Aussonderung oder Kennzeichnung der Ware oder einer Benachrichtigung des Kunden über die Verfügbarkeit der Ware ist Springer nicht verpflichtet. Springer ist - auch bei Verwendung anderer Klauseln der Incoterms - nicht verpflichtet, den Kunden von der Lieferung zu informieren, die Ware anlässlich der Lieferung auf ihre Vertragsgemäßheit zu untersuchen, dem Kunden Informationen zur Übernahme der Ware zu erteilen, die Betriebssicherheit des Transportmittels oder die beförderungssichere Verladung zu überprüfen oder die Ware zu versichern. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder von Klauseln wie „Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.

5. Vereinbarte Lieferfristen bzw. Liefertermine haben zur Voraussetzung, dass der Kunde zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben rechtzeitig beibringt, An­zahlungen verein­barungs­gemäß leistet und alle sonstigen ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt. Im Übrigen beginnen vereinbarte Liefer­fristen mit dem Datum der schrift­lichen Auftrags­bestätigung von Springer. Springer ist berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit zu liefern oder den Zeitpunkt der Lieferung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist festzulegen.

6. Springer ist berechtigt, vertragliche Pflichten nach dem vorgesehenen Termin zu erfüllen, wenn der Kunde von der Termin­überschreitung informiert und ihm ein Zeitraum für die Nach­erfüllung mitgeteilt wird. Springer ist unter diesen Voraussetzungen auch zu mehreren Nacherfüllungsversuchen berechtigt. Der Kunde kann der angekündigten Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist widersprechen, wenn die Nach­erfüllung unzumutbar ist. Springer erstattet die als Folge der Termin­überschreitung nachweislich notwendigen Mehraufwendungen des Kunden, soweit Springer nach den Regelungen in Ziffer VII. für Schäden einzustehen hat.

7. Unabhängig davon, ob eine Beförderung durch Springer, durch den Kunden oder durch Dritte erfolgt, geht die Gefahr auch bei nicht eindeutiger Kennzeichnung der Ware auf den Kunden über, sobald die Ware dem Kunden nach Maßgabe der Regelung in Ziffer III.-4. zur Verfügung gestellt worden ist. Die Verladung der Ware zählt zu den Pflichten des Kunden. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder von Klauseln wie „Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.

8. Springer ist nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich vereinbarte Bescheinigungen oder Zertifikate beizubringen oder sonstige Dokumente zu besorgen, und in keinem Fall für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die mit dem Inverkehrbringen der Ware außerhalb Deutschlands verbunden sind.

9. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist Springer zur Einrede der Unsicherheit nach § 321 BGB berechtigt, solange aus Sicht von Springer die Besorgnis besteht, der Kunde werde seinen Pflichten ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß nachkommen. Zur Einrede der Unsicherheit ist Springer insbesondere berechtigt, wenn der Kunde seine Springer oder Dritten gegenüber bestehenden Pflichten nur unzureichend erfüllt oder schleppend zahlt oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist oder mit der anstehenden Lieferung überschritten wird. Anstelle der Einrede kann Springer künftige, auch bereits bestätigte Lieferungen davon abhängig machen, dass der Kunde Vorauskasse leistet. Springer ist nicht zur Fortsetzung der Leistungen verpflichtet, solange und soweit von dem Kunden zur Abwendung der Einrede erbrachte Leistungen keine angemessene Sicherheit bieten oder anfechtbar sein könnten.

IV. Pflichten des Kunden

1. Ungeachtet weitergehender Pflichten des Kunden zur Zahlungs­sicherung oder Zahlungsvorbereitung und insbesondere unabhängig davon, ob der Kunde die Leistungen von Springer abgenommen hat ist der Kaufpreis zu dem in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Termin und - soweit ein solcher nicht bezeichnet ist - mit Erteilung der Rechnung zur Zahlung fällig und von dem Kunden zu zahlen. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn Abnehmer des Kunden von Springer gelieferte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bezahlen (Ziffer VIII.-5.), wenn die Eröffnung eines Insolvenz­verfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines recht­fertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber Springer oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kredit­würdigkeit gemacht hat oder wenn die von einem Kreditversicherer zugesagte Deckung aus von Springer nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird.

2. Mit dem vereinbarten Kaufpreis sind die Springer obliegenden Leistungen einschließlich der bei Springer üblichen Ver­packung abgegolten. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet und ist von dem Kunden zu­sätzlich zu entrichten.

3. Skontozusagen sind in jedem Einzelfall in der schriftlichen Auftrags­bestätigung von Springer auszuweisen und gelten nur unter der Bedingung fristgerechter und vollständiger Zahlung sämtlicher Forderungen von Springer gegen den Kunden. Skonti sind ausschließlich auf den ggf. um Gutschriften reduzierten, dem Kunden zur Zahlung verbleibenden Betrag anzuwenden.

4. Die Zahlungen sind in EURO ohne Abzug und spesen- und kostenfrei über eines der von Springer be­zeichneten Bank­institute zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Bankkonto maßgeblich. Die Mitarbeiter sowie die Handels­vertreter oder sonstige Vertriebsmittler von Springer sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegen­zunehmen.

5. Springer kann eingehende Zahlungen ungeachtet gerichtlicher Zuständigkeiten nach freiem Ermessen auf die zur Zeit der Zahlung gegen den Kunden kraft eigenen oder abgetretenen Rechts bestehen­den Ansprüche verrechnen.

6. Gesetzliche Rechte des Kunden zur Aufrechnung gegen die Ansprüche von Springer werden aus­geschlossen, es sei denn, dass der Gegen­anspruch aus eigenem Recht des Kunden be­gründet, fällig und entweder rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. § 215 BGB findet keine Anwendung.

7. Gesetzliche Rechte des Kunden zur Zurück­haltung der Zahlung oder der Abnahme der Ware, zur Aussetzung ihm sonst obliegender Pflichten und zur Erhebung von Einreden oder Widerklagen werden ausgeschlossen, es sei denn, dass Springer aus demselben Vertragsverhältnis fällige Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung des Kunden wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat oder der Gegenanspruch aus eigenem Recht des Kunden begründet, fällig und entweder rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. § 215 BGB findet keine Anwendung.

8. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware zum Liefertermin ohne Inanspruchnahme zusätzlicher Fristen und an der nach Ziffer III.-4. maßgeblichen Lieferanschrift abzunehmen und alle ihm aufgrund des Vertrages, dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, der Regeln der ICC für die Auslegung der vereinbarten Klausel der Incoterms® 2010 und aufgrund gesetzlicher Bestimmungen obliegenden Pflichten zu erfüllen. Zur Verweigerung der Abnahme der Ware ist der Kunde nur berechtigt, wenn er in Übereinstimmung mit den Regelungen in Ziffer VI.-1. von dem Vertrag zurücktritt.

9. Soweit diese nicht anderweitig sichergestellt ist, hat der Kunde ungeachtet gesetzlicher Bestimmun­gen die erneute Verwendung, stoffliche Verwertung oder sonst vorgeschriebene Entsorgung der von Springer an den Kunden gelieferten Ware sowie der Verpackung auf eigene Kosten zu betreiben. Springer ist nicht verpflichtet, dem Kunden gelieferte Ware oder Verpackung aufgrund abfallrechtlicher Bestimmungen von dem Kunden oder von Dritten zurückzunehmen.

10. Der Kunde wird in Bezug auf die von Springer bezogene Ware keine Geschäfte eingehen oder durchführen, die nach den maßgeblichen Vorschriften insbesondere des Außenhandelsrechts unter Einschluss des US-amerikanischen Exportkontrollrechts verboten sind. Soweit der Kunde nicht sicher ist, dass ein solcher Verbotstatbestand nicht gegeben ist, wird der Kunde schriftlich eine Abstimmung mit Springer suchen.

V. Mangelhafte Ware

1. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verant­wortlichkeit des Verkäufers ist die Ware sachmangelhaft, wenn der Kunde nachweist, dass die Ware unter Berück­sichtigung der Regelungen in Ziffern II.‑1., II.‑5. oder III. zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs spürbar von der in der schriftlichen Auftrags­bestätigung vereinbarten Art, Menge, Beschaffenheit oder Verwendungseignung oder mangels ausdrücklicher Vereinbarung spürbar von der in Deutschland üblichen Beschaffenheit abweicht oder ersichtlich nicht für die in Deutschland gewöhnliche Verwendung geeignet ist. Verdeckte Mankolieferungen sind sachmangelhafte Lieferungen.

2. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit des Verkäufers ist die Ware rechtsmangelhaft, wenn der Kunde nachweist, dass die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges nicht frei von in Deutschland durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Erfordernisse begründen auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruhende Rechte oder Ansprüche Dritter einen Rechtsmangel nur, soweit die Rechte in Deutschland registriert, veröffentlicht und bestandskräftig sind und den vertragsgemäßen Gebrauch der Ware in Deutschland ausschließen.

3. Soweit die schriftliche Auftrags­bestätigung von Springer nicht ausdrücklich eine gegenteilige Aussage trifft, ist Springer insbesondere nicht dafür verantwortlich, dass die Ware für eine andere als die gewöhnliche Verwendung geeignet ist, von der üblichen Beschaffenheit abweichende weitergehende Erwartungen des Kunden erfüllt oder außerhalb Deutschlands frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Springer haftet nicht für Mängel, die infolge einer Verwendung der Ware außerhalb der von Springer freigegebenen Applikationen oder unter anderen als den von Springer vorgegebenen Einsatzbedingungen oder sonst nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs eintreten. Soweit der Kunde ohne Einverständnis von Springer selbst oder durch Dritte Versuche zur Beseitigung von Mängeln unternimmt, wird Springer von der Pflicht zur Gewähr­leistung frei, es sei denn, dass diese sachgemäß ausgeführt werden.

4. Von dem Kunden gewünschte Garantien oder Zusicherungen müssen auch im Falle von Folge­geschäften stets in der schriftlichen Auftrags­bestätigung als solche besonders ausgewiesensein. Insbesondere schlagwort­artige Bezeichnungen, die Bezugnahme auf allgemein anerkannte Normen, die Verwen­dung von Waren- oder Gütezeichen oder die Vorlage von Mustern oder Proben begründen für sich allein nicht die Übernahme einer Garantie oder Zusicherung. Die Mitarbeiter sowie die Handels­vertreter oder sonstige Vertriebs­mittler von Springer sind nicht berech­tigt, Garantien oder Zusicherungen zu erklären oder Angaben zu besonderen Verwendbar­keiten oder zur Wirt­schaftlichkeit der Ware zu machen.

5. Der Kunde ist gegenüber Springer verpflichtet, jede einzelne Lieferung bei Abnahme, unabhängig von einer Umleitung oder Weiterversendung, unver­züglich und in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typischeAbweichungenqualitativer, quantitativer und sonstiger Art, auf die Einhaltung der für die Ware geltenden produktrechtlichen Vorschriften und im Übrigen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu untersuchen. Der Kunde ist gegenüber Springer zudem verpflichtet, diese Untersuchung bei zum Einbau in oder zur Anbringung an eine andere Sache bestimmter Ware unmittelbar vor Einbau bzw. Anbringung ein weiteres Mal vorzunehmen und das Ergebnis der Untersuchung schriftlich festzuhalten. Der Kunde wird bei allen Weiterverkäufen von Springer bezogener Ware sicherstellen, dass seine Abnehmer die in dem vorstehenden Satz begründeten Pflichten als eigene Pflichten gegenüber dem Kunden übernehmen und für den Fall einer weiteren Veräußerung jeweils an die nachfolgenden Abnehmer weitergeben. Die in diesem Absatz begründeten Ansprüche von Springer verjähren nicht vor Ablauf der Verjährung von Rückgriffsansprüchen.

6. Ohne Verzicht auf die gesetzliche Obliegenheit des Kunden zur unverzüglichen Anzeige, ist der Kunde gegenüber Springer verpflichtet, jeden Sach- oder Rechtsmangel bei neuen Waren spätestens innerhalb von einem (1) Jahr und bei gebrauchten Waren spätestens innerhalb von sechs (6) Monaten, nachdem ihm die Ware tatsächlich übergeben wurde, anzuzeigen. Ein aufgrund der Untersuchung nach Ziffer V.-5. Satz 2 aufgedeckter Mangel ist vor dem Einbau bzw. der Anbringung anzuzeigen. Die Anzeige ist schriftlich und un­mittelbar an Springer zu richten und so präzise abzufassen, dass Springer ohne weitere Nachfrage bei dem Kunden Abhilfemaßnahmen einleiten und Rückgriffsansprüche gegenüber Vorlieferanten sichern kann, und hat im Übrigen den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. Die Mitarbei­ter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von Springer sind nicht berechtigt, außerhalb der Geschäftsräume von Springer Mängelanzeigen entgegen­zunehmen oder Er­klärungen zur Gewährleistung abzugeben.

7. Nach ordnungsgemäßer Anzeige gem. Ziffer V.-6. kann der Kunde die in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehenen Rechtsbehelfe sowie nach Maßgabe von § 445a BGB Aufwendungsersatz geltend machen. Vorbehaltlich anders lautender, schriftlich bestätigter Zusagen von Springer bestehenwegen Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Ware keine weiter­gehenden Ansprüche des Kunden oder Ansprüche nicht vertraglicher Art. Im Falle nicht ordnungsgemäßer Anzeige kann der Kunde Rechtsbehelfe sowie Aufwendungsersatz nur geltend machen, soweit Springer den Mangel vorsätzlich verschwiegen hat. Einlassungen von Springer zu Mängeln dienen lediglich der sachlichen Aufklärung, bedeuten jedoch insbesondere nicht einen Verzicht auf das Erfordernis der ordnungsgemäßen Anzeige.

8. Dem Kunden stehen keine Rechtsbehelfe wegen Lieferung mangelhafter Ware zu, soweit er für Beschaffenheiten oder Verwendungseignungen der Ware einzustehen hat, die nicht Gegenstand der mit Springer getroffenen Vereinbarungen sind, oder soweit der Kunde in den Geschäftsbeziehungen mit seinen Abnehmern bei Geltung der gesetzlich einschlägigen Vorschriften nicht für die Lieferung mangelhafter Ware einstehen müsste.

9. Soweit dem Kunden nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen Rechtsbehelfe wegen Lieferung mangelhafter Ware zustehen, ist er berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach Mitteilung eines Mangels nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften von Springer Nacherfüllung zu verlangen. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist die nach Ziffer III.-4. maßgebliche Lieferanschrift. Springer trägt die für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit diese sich nicht durch eine Verwendung der Ware außerhalb Deutschlands erhöhen. Der Kunde ist nach Kenntnis bzw. Kennenmüssen des Mangels jedoch verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zur Geringhaltung der für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu ergreifen und vor Nacherfüllung Springer in etwa die Höhe der bei dem Kunden dafür anfallenden Aufwendungen mitzuteilen. Bei zum Einbau in oder zur Anbringung an eine andere Sache bestimmter Ware ist der Kunde zudem verpflichtet, Springer vor Ausbau und Einbau bzw. Anbringung zu konsultieren.

10. Die Einschaltung Dritter zur Behebung von Mängeln bedarf grundsätzlich der Zustimmung von Springer. Vorbehaltlich einer weitergehenden schriftlichen Zusage von Springer erstattet Springer dem Kunden die für die Behebung der Mängel durch Dritte erforderlichen Aufwendungen maximal bis zu der in V.-9. bezeichneten Höhe.

11. Für den Fall, dass die Nacherfüllung als unwirtschaftlich abgelehnt wird, endgültig miss­lingt, nicht möglich ist oder nicht inner­halb ange­messener Zeit vorgenommen wird, ist der Kunde ungeachtet sonstiger, in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehener Rechtsbehelfe nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, den Preis zu mindern oder nach Fristsetzung und Ablehnungs­androhung binnen einer Ausschlussfrist von zwei (2) Monaten nach Fristablauf von dem Vertrag zurückzu­treten. Springer ist ungeachtet der Rechts­behelfe des Kunden stets berechtigt, nach der Regelung in Ziffer III.‑6. mangelhafte Ware nachzubessern oder Ersatz zu liefern.

12. Vorbehaltlich einer üblichen Verwendung der gelieferten Ware für ein Bauwerk und der Verursachung eines Bauwerkmangels verjähren jegliche Ansprüche des Kunden wegen Lieferung mangelhafter Ware ein (1) Jahr und bei gebrauchter Ware sechs (6) Monate nach dem gesetz­lichen Verjährungs­beginn. Unberührt bleiben Rückgriffsansprüche nach § 445b BGB sowie Ansprüche des Kunden wegen arglistiger, wegen vorsätzlicher und wegen grob fahrlässiger Vertragsverletzung sowie wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führt nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen.

13. Im Falle unberechtigter Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, namentlich wenn der Kunde erkennt oder hätte erkennen müssen, dass ein Mangel nicht vorliegt und Ursachen für die Abweichungen aus dem Bereich des Kunden resultieren, ist der Kunde verpflichtet, die Springer durch die unberechtigte Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen entstandenen Schäden zu ersetzen.

VI. Rücktritt

1. Neben der Regelung in Ziffer V.‑11. ist der Kunde unter Beachtung der maßgeblichen gesetz­lichen Bestim­mungenzum Rücktritt berechtigt, wenn die Springer obliegen­den Leistungen unmög­lich geworden sind, Springer mit der Erfüllung vertrag­licher Haupt­pflichten in Verzug geraten ist oder durch diesen Vertrag begründete Pflichten sonst wie wesentlich verletzt hat und der Verzug oder die Pflicht­verletzung von Springer gemäß Ziffer VII.‑1.‑c) zu vertreten ist. Zur Herbei­führung des Verzuges bedarf es ohne Verzicht auf weiter­gehende gesetzliche Erforder­nisse stets, auch im Falle kalender­mäßig bestimmter Leistungszeit einer gesonderten, nach Fälligkeit unmittelbar an Springer gerichteten schriftlichen Aufforderung, die Leistungs­handlung binnen angemessener Frist vorzunehmen. Der Kunde hat den Rücktritt von dem Vertrag innerhalb angemessener Frist nach Eintritt des zum Rücktritt berechtigenden Tatbestandes, schriftlich und un­mittelbar an Springer zu erklären.

2. Ohne Verzicht auf weiter­gehende gesetzliche Rechte ist Springer berechtigt, ersatz­los von dem Vertrag zurück­zutreten, wenn die Durchführung des Vertrages gesetzlich verboten ist oder wird, wenn der Kunde der Geltung dieser Allgemeinen Verkaufs­bedingungen widerspricht, wenn die besonderen Bestimmungen des Verbrauchs­güterkaufs (§§ 474 ff. BGB) zur Anwendung kommen, wenn die schriftliche Auftragsbestätigungvon Springer aus nicht von Springer zu vertretenden Gründenspäter als vierzehn (14) Kalendertage nach ihrem Ausstellungsdatum bei dem Kunden eingeht, wenn die Eröffnung eines Insolvenz­verfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines recht­fertigenden Grundes wesent­lichen Verpflichtungen, die gegenüber Springer oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Anga­ben zu seiner Kredit­würdigkeit macht, wenn die von einem Kreditversicherer zugesagte Deckung aus von Springer nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird, wenn Springer unverschuldet selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird oder wenn Springer die Erfüllung ihrer Leistungs­verpflichtungen aus sonstigen nicht von Springer zu vertretenden Gründen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichti­gung der eigenen und der bei Vertragsschluss er­kennbaren berech­tigten Belange des Kunden sowie ins­besondere der verein­barten Gegen­leistung zumutbar sind.

VII. Schadensersatz


1. Ausgenommen die Haftung
- nach dem Produkthaftungsgesetz,
- wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels,
- wegen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache,
- für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
sowie
- für Schäden, die auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen,
ist Springer wegen der Verletzung von Pflichten, die aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag und/oder den mit dem Kunden geführten Vertragsverhandlungen resultieren, ohne Verzicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet.

Die nach­folgenden Bestimmungen gelten auch bei Verletzung von Gewährleistungsverpflichtungen sowie im Fall des Verzuges:

a) Schadensersatz wegen Lieferung mangelhafter Ware ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht erheblich ist.

b) Der Kunde ist in erster Linie nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer III.-6. zur Wahrnehmung von Nacherfüllungsangeboten bzw. nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer V. und VI. zur Wahrnehmung der dort geregelten Rechtsbehelfe verpflichtet und kann Schadensersatz nur wegen verbleibender Nachteile, in keinem Fall jedoch anstelle anderer Rechtsbehelfe verlangen.

c) Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit haftet Springer nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher und grob fahrlässiger Verletzung sonstiger dem Kunden gegenüber obliegenden vertraglicher Pflichten.

d) Im Falle der Haftung ersetzt Springer den nachgewiesenen Schaden des Kunden in dem Umfang, wie er im Hinblick auf Schadens­eintritt und Schadens­höhe für Springer bei Vertrags­schluss als Folge der Pflicht­verletzung voraussehbar war und für den Kunden nicht abwendbar ist.

e) Im Falle der Haftungvon Springer ist die Höhe des Schadensersatzes wegen Verzuges für jede volle Verspätungs-Woche auf 0,5 %, maximal auf 5 % und wegen anderer Pflichtverletzungen auf 200 % des Wertes des nicht vertragsgemäßen Leistungsteils begrenzt, soweit aufgrund der Regelung in Buchst. d) nicht ein weitergehender Schaden zu ersetzen ist.

f) Schadensersatz statt der Leistung kann der Kunde ungeachtet der Einhaltung der gesetzlichen und der in diesen Allgemeinen Verkaufs­bedingungen vorgesehenen Bestimmungen nur verlangen, nachdem er stets, auch im Falle kalendermäßig bestimmter Leistungszeit, nach Fälligkeit Springer unmittelbar und schriftlich aufgefordert hat, die Leistungshandlung binnen angemessener Frist vorzunehmen. Zudem hat der Kunde Schadensersatz statt der Leistung innerhalb angemessener Frist nach Eintritt des dazu berechtigenden Tatbestandes, schriftlich und unmittelbar gegenüber Springer geltend zu machen.

g) Springer ist wegen der Verletzung der dem Kunden gegenüber obliegenden vertraglichen und/oder vorvertraglichen Pflichten ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Jeder Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, insbesondere auch nicht-vertraglicher Art ist ausgeschlossen. Gleichermaßen ist ausgeschlossen, die Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und/oder Erfüllungs­gehilfen von Springer persönlich wegen der Verletzung Springer obliegender vertraglicher Pflichten in Anspruch zu nehmen.

h) Ansprüche des Kunden wegen Lieferung mangelhafter Ware verjähren nach Maßgabe der Regelung in Ziffer V.-12. Soweit Springer nicht wegen Vorsatz haftet oder der Anspruch des Kunden nicht vorher verjährt ist, gilt für die Erhebung von Klagen auf Schadensersatz eine Ausschluss­frist von 6 Monaten beginnend mit Ablehnung der Schadensersatzleistung durch Springer.

i) Ausgenommen den Aufwendungsersatz nach § 445a BGB gelten die vorstehenden Bestimmungen zur Haftung von Springer auch für Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Aufwendungen.


2. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche von Springer ist der Kunde gegenüber Springer zu folgenden Schadensersatzleistungen verpflichtet:

a) Im Falle des nicht rechtzeitigen Zahlungseingangs zahlt der Kunde die angemessenen Kosten der gerichtlichen und außer­gerichtlichen Rechts­verfolgung, mindestens jedoch eine Pauschale von € 40,00 sowie Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank.

b) Vorbehaltlich des Nachweises des Kunden, dass ein Schaden nicht oder nur in deutlich geringerer Höhe entstanden ist, ist Springer bei Abnahmeverzug oder vereinbartem, aber ausbleibendem Abruf der Ware durch den Kunden nach fristlosem Ablauf einer von Springer gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 15 % des jeweiligen Lieferwertes zu verlangen.


3. Der Kunde ist verpflichtet, in den geschäftlichen Beziehungen mit seinen Abnehmern seine Aufwendungs- und Schadensersatzhaftung dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des rechtlich Möglichen sowie des in der Branche Üblichen zu beschränken.


4. § 348 HGB (Vertragsstrafe) findet keine Anwendung.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte Ware bleibt Eigentum von Springer bis zum vollständigen Ausgleich aller, aus welchem Rechtsgrund auch immer entstandenen, einschließlich der erst künftig fällig werdenden Haupt- und Nebenforderungen von Springer gegen den Kunden. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentums­vorbehalt für den jeweiligen Saldo.

2. Während des Bestehens des Eigen­tumsvorbehaltes wird der Kunde den Mitarbeitern von Springer zu den üblichen Geschäfts­zeiten jederzeit Zugang zu der unter Eigentums­vorbehalt stehenden Ware gewähren. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentums­vorbehalt stehende Ware gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern, für die ordnungsgemäße Durchführung erforderlicher Wartungs- und Inspektionsarbeiten Sorge zu tragen sowie auf Anforderung von Springer die Ware auf eigene Kosten getrennt zu lagern oder ge­eignet abzu­grenzen, deutlich sichtbar als Eigen­tum von Springer zu kenn­zeichnen und alle Maßnahmen zu treffen, die zu einer umfassenden Sicherstellung des Eigentums­vorbehalts geboten sind. Die gegen die Versicherungen erwachsenden Ansprüche tritt der Kunde hiermit sicherungs­halber, in voller Höhe und unwiderruflich an Springer ab; Springer nimmt die Abtretung an.

3. Während des Bestehens des Eigentums­vorbehaltes wird der Kunde Springer umgehend schriftlich in Kenntnis setzen, wenn ein Dritter Ansprüche auf oder Rechte an der unter Eigentums­vorbehalt stehenden Ware bzw. an den nach den Regelungen zum Eigentums­vorbehalt an Springer abgetretenen Forde­rungen geltend machen sollte, und Springer unentgeltlich bei der Verfolgung seiner Interessen unter­stützen. Erwirbt ein Dritter während des Bestehens des Eigentums­vorbehalts Rechte an der unter Eigentums­vorbehalt stehenden Ware, werden die Ansprüche des Kunden gegen den Dritten mit allen Rechten hiermit unwiderruflich sicherungs­halber an Springer abgetreten; Springer nimmt die Abtretung an.

4. Der Kunde darf die unter Eigentums­vorbehalt stehende Ware im Rahmen ordnungs­gemäßer Geschäfts­führung und nur unter der Voraus­setzung veräußern, dass er sich nicht in Zahlungs­verzug befindet und die Zahlung des Abnehmers an den Kunden nicht vor dem Termin fällig wird, zu dem der Kunde den Preis an Springer zu zahlen hat. Zu anderen Verfü­gungen (z.B. Sicherungs­übereignung, Ver­pfändung usw.) ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde tritt die ihm aus der Ver­äußerung der unter Eigentums­vorbehalt stehen­den Ware zustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Neben­rechten hiermit sicherungs­halber, in voller Höhe und unwiderruflich an Springer ab. Nimmt der Kunde die Forderungen aus einer Ver­äußerung in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Konto­korrent­verhältnis auf, tritt er die sich nach der Saldierung ergebenden Kontokorrent­forderungen hiermit sicherungs­halber, in voller Höhe und unwider­ruflich an Springer ab. Springer nimmt die Abtretungen an.

5. Der Kunde bleibt ermächtigt, an Springer abgetretene Forderungen treuhänderisch für Springer einzu­ziehen, solange er sich nicht in Zahlungs­verzug befindet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Forderungen an Dritte abzutreten. Der Kunde hat eingehende Zahlungen gesondert zu führen und ungeachtet weitergehender von Springer eingeräumter Zahlungsziele unverzüglich an Springer weiter­zuleiten, bis die gesicherten Forderungen von Springer vollständig ausgeglichen sind. Erfolgt die Zahlung durch Überweisung an das Kredit­institut des Kunden, tritt der Kunde hiermit unwider­ruflich die ihm hierdurch gegen sein Kredit­institut zu­stehenden Forderungen an Springer ab. Erhält der Kunde Wechsel zur Be­gleichung der Forderungen gegen Dritte, tritt er hiermit unwider­ruflich die ihm im Falle der Diskon­tierung des Wechsels gegen das Kredit­institut zustehen­den Forderungen an Springer ab. Springer nimmt die Abtretungen an.

6. Die Be- und Ver­arbeitung der Ware erfolgt für Springer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass für Springer hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die von Springer gelieferte Ware mit anderen Gegenständen in der Weise vermischt, vermengt oder verbunden, dass das Eigen­tum von Springer kraft Gesetzes erlischt, so überträgt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentums­rechte an dem neuen Gegen­stand auf Springer und verwahrt ihn unentgeltlich und treu­händerisch für Springer. Eine Verbindung der Ware mit Grund und Bo­den erfolgt nur vorübergehend.

7. Der Kunde wird im Bedarfsfalle nachfragen, in welchem Umfang die Ware noch einem Eigentums­vorbehalt untersteht. Springer ist nicht verpflichtet, auf Zahlungen hin unauf­gefordert den Umfang des Eigentums­vorbehaltes zu quantifizieren. Befindet sich unter Eigentums­vorbehalt stehende Ware im Gewahrsam des Kunden, wird Springer auf Verlangen des Kunden Ware frei­geben, soweit der Rechnungswert der Ware die Summe der offenen Forde­rungen um mehr als 20 % übersteigt und an der Ware keine Absonderungs­rechte zugunsten von Springer bestehen. Entsprechendes gilt, soweit an die Stelle der unter Eigentums­vorbehalt stehenden Ware Ansprüche gegen Dritte getreten sind und diese von Springer im eigenen Namen geltend gemacht werden. Im Übrigen wird Springer auf Verlangen des Kunden Sicher­heiten freigeben, soweit der Marktpreis der Sicher­heiten die Summe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % zuzüglich der bei der Verwertung anfallenden Umsatz­steuer übersteigt.

8. Wenn noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sich im Gewahrsam des Kunden befindet und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden be­antragt wird oder der Kunde ohne Darlegung eines recht­fertigenden Grundes seinen Springer oder Dritten gegenüber fälligen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann Springer dem Kunden das Recht zum Besitz entziehen und die Ware ohne Vertrags­rücktritt heraus­verlangen. Springer ist nicht berechtigt, die Heraus­gabe zu verlangen, soweit der Insolvenz­verwalter sich für die Erfüllung des Vertrages entscheidet und der Preis bezahlt ist.

9. Im Falle des Vertragsrücktrittes, insbe­sondere wegen Zahlungs­verzuges des Kunden, ist Springer berechtigt, die Ware frei­händig zu veräußern und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Der Kunde ist ungeachtet sonstiger Springer zustehender Rechte verpflichtet, an Springer die Aufwendungen des Vertrags­abschlusses, der bis­herigen Vertrags­abwicklung und der Vertrags­auflösung sowie die Kosten der Rückholung der Ware zu ersetzen und für jeden ange­fangenen Monat seit Gefahr­übergang ein Nutzungsentgelt in Höhe von 2 % des Warenwertes zu zahlen.

IX. Rücknahme von Verpackungen

1. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 VerpackungsG sind Hersteller und Vertreiber von Transportverpackungen (Nr. 1), Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen (Nr. 2), Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 VerpackungsG eine Systembeteiligung nicht möglich ist (Nr. 3), Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (Nr. 4) oder Mehrwegverpackungen (Nr. 5) verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in den Verkehr gebrachten zurückzunehmen, um sie der Wiederverwendung oder der Verwertung zuzuführen.

2. Springer stellt, um die Rücknahmeverpflichtungen gemäß § 15 VerpackungsG zu erfüllen, die Rücknahme sowie die fachgerechte und ordnungsgemäße Wiederverwendung und/oder Verwertung der von Springer gelieferten restentleerten Transportverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen, Mehrwegverpackungen sowie Verpackungen gleicher Art, Form und Größe sicher. Sofern es sich bei dem Kunden um einen Endverbraucher handelt, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt, beschränkt sich die Verpflichtung von Springer auf solche Verpackungen, die von solchen Waren stammen, die Springer im Sortiment führt. Die Rücknahme erfolgt durch Abholung der Verpackung durch einen von Springer zu beauftragenden Dritten auf Aufforderung durch den Kunden beim Kunden. Die entstehenden Kosten für Abholung und Wiederverwendung bzw. Verwertung sind durch den Kunden zu tragen. Werden die von Springer gelieferten Verpackungen nicht in Übereinstimmung mit dieser Regelung zurückgegeben, ist der Kunde auf eigene Kosten für die fachgerechte und ordnungsgemäße Wiederverwendung bzw. Verwertung der Verpackung verantwortlich.

X. Sonstige Regelungen

1. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen, ohne dass der Abschluss der Erklärung besonders kenntlich zu machen ist.

2. Vorbehaltlich eines schriftlichen Widerspruchs des Kunden verarbeitet Springer personenbezogene Daten, die Springer in Ausführung von nach diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen geregelten Tätigkeiten von dem Kunden erhält, auch bei im In- oder Ausland ansässigen Dienstleistern.

3. Der Kunde wird Springer unverzüglich schriftlich informieren, wenn Behörden in weiterem Zusammenhang mit der Ware eingeschaltet oder tätig werden. Der Kunde wird zudem die gelieferte Ware weiter im Markt beobachten und Springer unverzüglich schriftlich informieren, wenn eine Besorgnis besteht, dass durch die Ware Gefahren für Dritte entstehen könnten.

4. Ohne Verzicht von Springer auf weiter­gehende Ansprüche stellt der Kunde Springer uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf­grund von Produkthaftpflicht- oder ähnlicher Bestimmungen gegen Springer erhoben werden, soweit die Haftung auf Umstände gestützt wird, die ‑ wie z.B. die Darbietung des Produktes ‑ durch den Kunden oder sonstige, von dem Kunden kontrollierte Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von Springer ge­setzt wurden. Die Frei­stellung schließt insbesondere auch den Ersatz der Springer entstehenden Aufwendungen ein und wird von dem Kunden unter Verzicht auf weitere Voraus­setzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Überwachungs- und Rück­ruf­pflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt.

5. An von Springer in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Software behält sich Springer alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrages verwendet werden.

6. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung auch, wenn die hemmenden Verhandlungen über vier Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neubeginn der Verjährung von Ansprüchen des Kunden bedarf in jedem Fall einer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung von Springer.

7. Der Kunde hat das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zur Nutzung mit der Ware gelieferter Software. Die Nutzung der Software ohne Zusammenhang mit der gelieferten Ware sowie die Weitergabe der Software an Dritte sind nicht gestattet.

XI. Allgemeine Vertragsgrundlagen

1. Der Lieferort ergibt sich aus der Regelung in III.-4. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbezie­hungen von Springer mit dem Kunden ist 28816 Stuhr. Diese Regelungen gelten auch, wenn Springer für den Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder erbrachte Leistungen rück­abzuwickeln sind. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder von Klauseln wie „Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.

2. Für die vertraglichen und außer­vertraglichen Rechts­beziehungen mit dem Kunden gelten ausschließlich deutsches Recht sowie die in Deutschland maßgeblichen Gebräuche unter Abwahl der §§ 305 bis 310 BGB. Bei Verwendung von Handelsklauseln gelten im Zweifel die Incoterms® 2010 der Internationalen Handelskammer unter Berücksichtigung der in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen. Abweichungen von diesen Vertragsgrundlagen ergeben sich ausschließlich aufgrund der von Springer mit dem Kunden getroffenen individuellen Vereinbarungen und dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

3. Alle ‑ vertraglichen und außervertraglichen ‑ Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Allgemeinen Verkaufs­bedingungen vorgesehen ist, einschließlich deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung sowie Insolvenzstreitigkeiten werden nach der zur Zeit der Einreichung der Einleitungsanzeige geltenden Version der Schieds­gerichts­ordnung der Deutschen Institution für Schieds­gerichts­bar­keit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechts­weges endgültig entschieden. Das Schieds­gericht besteht aus drei Schiedsrichtern und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter € 150.000 aus einem Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Köln, die Sprache deutsch. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts schließt insbesondere auch jede gesetzliche Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges vorgesehen ist. Wenn diese Schiedsabrede ungültig ist oder ungültig werden sollte, wird zur Entscheidung aller Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen stattdessen die örtlich und international ausschließliche Zuständigkeit der für 28816 Stuhr zuständigen Gerichte vereinbart. Springer ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage zum Schiedsgericht und unabhängig von der Wirksamkeit der Schiedsabrede auch Klage vor dem für 28816 Stuhr zuständigen Gericht, vor den Gerichten am Geschäftssitz des Kunden oder anderen zu­ständigen staatlichen Gerichten zu erheben.

4. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs­bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam.